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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09   

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https://dejure.org/2012,127613
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09 (https://dejure.org/2012,127613)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.09.2012 - L 7 AL 191/09 (https://dejure.org/2012,127613)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. September 2012 - L 7 AL 191/09 (https://dejure.org/2012,127613)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Zu der vergleichbaren Vorläuferregelung (§ 103a Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) hat das BSG entschieden, dass ein Student die Vermutung, er könne neben dem Studium nur eine beitragsfreie Beschäftigung ausüben, widerlegt, wenn er darlegt und nachweist, dass weder die für ihn geltenden abstrakten Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen noch seine konkrete Studiengestaltung eine Beschäftigung ausschließen, die mehr als kurzzeitig ist und bei der das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter der Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt (BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 18/94 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Zur Widerlegung dieser Tatsachenvermutung, nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben zu können, muss der Student zunächst in einem ersten Schritt darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt und sodann in einem zweiten Schritt darlegen und nachweisen, dass die konkrete Ausgestaltung des Studiums eine Beschäftigung ermöglicht, die nicht unter das Werkstudentenprivileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III fällt, diese mithin versicherungspflichtig wäre, würde der Student sie aufnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 18/94; Brand in: Niesel/Brand, SGB 111, 5.

    Mit der Regelung zur Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 SGB III wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 Abs. 1 SGB X; § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Denn um nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III "vorgeschriebene" Anforderungen handelt es sich nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen die Einhaltung einer bestimmten Studiendauer und/oder, für die jeweiligen Semester, die Belegung und den Besuch bestimmter Vorlesungen und Seminare oder einer bestimmten Wochenstundenzahl verbindlich vorschreiben (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S. 14 f).

    Er hat nicht dargelegt, wie er sein Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Anforderungen, also im Rahmen der zulässigen Erstreckung seines Studiums über die Regelanforderungen hinaus, gestaltet hätte, um daneben einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können (vgl. BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S. 17; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997- 11 RAr 25/97).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Student - Arbeitsvermittlung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Auf eine konkrete zeitliche Obergrenze für die wöchentliche Belastung durch Studium und potentielle Erwerbstätigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an (BSG, Urteil vom 21. April 1993, 11 RAr 25/92 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Mit der Regelung zur Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 SGB III wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 Abs. 1 SGB X; § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Sie kann auch darin bestehen, dass für das vom Arbeitslosen geführte Studium Anforderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen nicht vorgesehen sind oder solche Bestimmungen überhaupt nicht bestehen (vgl. BSGE 72, 206, 210, 212 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Bei Studiengängen, die auf einen regelförmigen Abschluss gerichtet sind, hat das BSG es als sachgerecht angesehen, dass die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung auf den Nachweis beschränkt ist, der Ausbildungsgang lasse eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zu (BSGE 72, 206, 210 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 Rdn. 27).

  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist im Rahmen einer bei der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung zulässigen Typisierung und Pauschalierung davon auszugehen, dass durch die Immatrikulation zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entsteht, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen (BSG, Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 99/96).

    Darlegungen, das Studium nicht ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben oder aus studienfremden Zwecken eingeschrieben gewesen zu sein, vermögen die Widerlegung - bei einem Erststudium - nicht auszulösen (BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 Rar 99/96 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 3 = juris Rdn. 17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 192/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Dieser Bescheid wurde bestandskräftig und ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X Gegenstand des Parallelrechtsstreits L 7 AL 192/09.

    Sofern die Beklagte den Kläger im Gegensatz zum Parallelverfahren L 7 AL 192/09 in diesem Verfahren nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X hinsichtlich der beabsichtigen Rücknahme/Aufhebung angehört hat, wurde dieser Formfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch das Widerspruchsverfahren geheilt.

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 15/86

    Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Eine Betätigung, die auf längere Dauer angelegt und planvoll gestaltet ist, sowie derart betrieben wird, dass sie die für eine Berufstätigkeit erforderliche Zeit vollständig in Anspruch nimmt, indem sie täglich die Möglichkeit ausschließt, berufstätig zu sein, steht der objektiven Verfügbarkeit entgegen (BSG, Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 15/86 = BSGE 62, 166).

    Nicht ausreichend ist zur Widerlegung, wenn der Student bereit sein sollte, bei einem entsprechenden Angebot eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen; denn der Arbeitsvermittlung steht derjenige nicht aktuell zur Verfügung, der erst eine Tätigkeit aufgeben und eine bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene objektive Vermittelbarkeit herbeiführen muss (vgl. BSGE 62, 166, 169 = SozR 4100 § 103 Nr. 39 und Nr. 46 S. 127; BSG, BSG, Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R).

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anforderungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist im Rahmen einer bei der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung zulässigen Typisierung und Pauschalierung davon auszugehen, dass durch die Immatrikulation zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entsteht, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen (BSG, Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 99/96).

    Nicht ausreichend ist zur Widerlegung, wenn der Student bereit sein sollte, bei einem entsprechenden Angebot eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen; denn der Arbeitsvermittlung steht derjenige nicht aktuell zur Verfügung, der erst eine Tätigkeit aufgeben und eine bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene objektive Vermittelbarkeit herbeiführen muss (vgl. BSGE 62, 166, 169 = SozR 4100 § 103 Nr. 39 und Nr. 46 S. 127; BSG, BSG, Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R).

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79

    Widerlegung der Vermutung beitragsfeier Beschäftigung durch einen Studenten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Nach der Rechtsprechung des BSG zum Beitragsrecht in der Sozialversicherung wird Versicherungsfreiheit für Studenten bei einer wöchentlichen Beschäftigung bis zu 20 Stunden (unter Umständen und insbesondere in den Semesterferien darüber hinaus) angenommen, weil dann ein Studierender seinem Erscheinungsbild nach noch nicht Arbeitnehmer, sondern (weiterhin) Student sei (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB III § 120 Rdn. 46 ff; BSGE 50, 25; BSG SozR 2200 § 172 Nr. 20).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 25/97

    Arbeitslosenhilfe - Rücknahme - Verwaltungsakt - intertemporales Verfahrensrecht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Er hat nicht dargelegt, wie er sein Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Anforderungen, also im Rahmen der zulässigen Erstreckung seines Studiums über die Regelanforderungen hinaus, gestaltet hätte, um daneben einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können (vgl. BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S. 17; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997- 11 RAr 25/97).
  • BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Zur Widerlegung dieser Tatsachenvermutung, nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben zu können, muss der Student zunächst in einem ersten Schritt darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt und sodann in einem zweiten Schritt darlegen und nachweisen, dass die konkrete Ausgestaltung des Studiums eine Beschäftigung ermöglicht, die nicht unter das Werkstudentenprivileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III fällt, diese mithin versicherungspflichtig wäre, würde der Student sie aufnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 18/94; Brand in: Niesel/Brand, SGB 111, 5.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 192/09
    Infolge der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung von Alhi auch für die Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2003, die Gegenstand des Verfahrens L 7 AL 191/09 ist, sei der Anspruch des Klägers auf Alhi ab 1. April 2001 gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III a. F. erloschen, da seit dem letzten Tag des rechtmäßigen Bezugs von Alhi (31. März 2000) ein Jahr vergangen sei.
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